Eigenbedarf kann Mieter und Vermieter „treffen“
Vom Thema Eigenbedarf kann sowohl der Mieter als auch der Vermieter betroffen sein. Angesichts der zunehmenden Knappheit an erschwinglichem Mietraum, weiter steigenden Mieten und historisch niedrigen Bauzinsen herrscht auf dem Immobilienmarkt viel Bewegung insbesondere bei Mietwohnungen. Da ist zum einen der (frisch gebackene) Eigentümer und Vermieter einer Wohnung oder eines Hauses, der die vor einiger Zeit erworbene Immobilie z.B. nach Familienzuwachs nun selbst nutzen will und aus Platzgründen sich genötigt sieht seinem Mieter zu kündigen.
Da ist aber zum anderen auch der langjährige und möglicherweise gesundheitlich angegriffene Mieter , der schon einige Zeit in der viel zu groß gewordenen Wohnung „festhängt“ und die eigentlich altersangemessene kleinere Wohnung mangels ausreichendem Einkommen und zumal im lieb gewonnen Kiez nicht finden kann und dem wegen angeblichem oder tatsächlichem Eigenbedarf gekündigt wird. In der Folge steht immer öfter dem Eigenbedarf des Vermieters gem. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB, die aus der drohenden Beendigung des Mietverhältnis drohende Härte gegenüber, die unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist gem. § 574 Abs. 1 und 2 BGB oder möglicherweise eben doch.
Durch die letzte Entscheidung des Bundesgerichtshof in Sachen Eigenbedarfskündigung sind im Streitfall die Gerichte noch stärker angehalten, jeden Einzelfall besonders sorgfältig unter die juristische Lupe zu nehmen. Denn einfach auf ein hohes Lebensalter oder eine Erkrankung des Mieters abzustellen reicht ohne genauere Betrachtung eben so wenig, wie den behaupteten Eigenbedarf des Vermieters nötigenfalls genauer zu hinterfragen.
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