
Wohnungsmiete auf Zeit
Egal ob zum Beispiel eine beruflich bedingte Versetzung ansteht oder weil es für eine Zeit an einen anderen Studienort geht, in der heutigen mobilen Welt gibt es viele Gründe, den Wohnort für einige Zeit zu verlegen.
Mehr oder minder schnell ist am neuen Standort eine Wohnung oder für die bisherige Wohnung ein passender Mieter gefunden, der vielleicht aus den gleichen (beruflichen) Gründen nur zu gerne bereit ist, einen zeitlich befristeten Wohnungsmietvertrag abzuschließen und beide Parteien sind sich meistens schnell über die wichtigsten Details wie Höhe der Miete und Laufzeit einig.
Der zeitlich befristete Wohnraummietvertrag ist gem. § 575 BGB an gesetzlich festgelegte Gründe geknüpft:
der Vermieter möchte die Räume nach Ende des Mietverhältnis selbst oder durch Angehörige seines Haushalts nutzen oder die Räume nach Ende der Mietzeit beseitigen (sprich: abreißen) bzw. in wesentlichem Umfang verändern oder Instandsetzen lassen oder die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten (z.B. als Werkswohnung) vermieten.
Andere Gründe sind nicht zulässig und führen zu einem unbefristeten Mietvertrag!
Wichtig und unverzichtbar ist bereits bei Vertragsabschluss den Mieter über einen der soeben genannten Gründe zu unterrichten und die Absicht, z.B. nach Ende des der Mietzeit wieder selbst dort einziehen zu wollen.
An den Inhalt dieser sog. Anfangsmitteilung sind rechtlich hohe Anforderungen geknüpft, so dass bei einer nicht ausreichenden Anfangsmitteilung der Vertrag als unbefristet gewertet wird.
Sollten Sie Fragen zu diesem oder anderen mietrechlichen Themen, wie zum Beispiel zum aktuellen Stand des Berliner Mietendeckel haben, rufen Sie mich einfach an:
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